DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Redaktionsteam
Leitung:
Udo Johann Piasetzky • Andreas Kallen • Hans - Josef Leiting
Düsseldorf, den 01. Februar 2009
Das Wort am Sonntag
„Riesterhäusle“
Das Eigenheim - Paradoxon?
Wer auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen die Broschüre durchliest:
„Mit dem Eigenheim für das Alter vorsorgen“,
bekommt nicht nur aufgrund der US - Finanzkrise den Eindruck, als ob die gesamte Finanzwelt verrückt spielt und alles auf den Kopf gestellt werden soll. Zum besseren Verständnis veröffentlichen wir auszugsweise ein paar bemerkenswerte „High - Lights“.
Zitat auszugsweise:
In Zukunft soll auch die selbst
genutzte Wohnimmobilie
Teil der geförderten Altersvorsorge werden, damit Bürgerinnen und Bürgern vielfältige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für ihr Leben im Alter zur Verfügung stehen.
Welche Regelungen zum „Wohn - Riester“ wurden eingeführt?
Mit dem „Wohn - Riester“ kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für die selbst genutzte Wohnimmobilie genutzt werden.
Außerdem können künftig auch Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie eingesetzt wurde.
Künftig können Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn die zugrunde liegenden Darlehen für die Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgekapital auch für die Entschuldung einer selbstgenutzte Wohnimmobilie einsetzen.
Wer hat Anspruch auf Wohn - Riestern?
Die Riester - Förderung und damit auch den „Wohn - Riester“ können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt sind.
Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören beispielsweise:
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte.
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen.
Wie funktioniert Wohn - Riester?
Wie bei den klassischen Altersvorsorgesparprodukten werden Mittel, die zur Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden, so gefördert wie
Altersvorsorgebeiträge,
die auf ein Sparkonto eingezahlt werden.
Vereinfacht ausgedrückt wird das Sparkonto durch die Immobilie ersetzt.
Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem gesonderten „Konto“
- dem Wohnförderkonto -
erfasst.
Die dort eingestellten Beträge werden jährlich um 2% erhöht und dienen als Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.
Es wird somit nicht auf den konkreten Nutzungswert der Immobilie im Alter abgestellt, sondern nur auf die vom Förderberechtigten tatsächlich bezogene Förderung.
Das heißt:
Beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000,00 Euro, dann wird nur dieser Betrag steuerlich erfasst, auch wenn sich der Wert der Immobilie zwischenzeitlich verdoppelt hat und somit die Nutzungen aus dem mietfreien Wohnen mehr „Wert“ sind als bei Inanspruchnahme der Förderung vorhergesehen wurde.
Wird das Wohn - Riestern im Alter besteuert?
Ja.
Bei der so genannten nachgelagerten Besteuerung haben die Förderberechtigten ein Wahlrecht. Sie können sich zum einen für die sukzessive nachgelagerte Besteuerung über einen längeren Zeitraum von 17 bis 25 Jahren entscheiden.
Alternativ ist eine Einmalbesteuerung von 70% des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals zu Beginn der Rentenphase möglich.
Welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten der Förderberechtigte wählt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.
Hiervon hängt auch ab, ob es letztendlich zu einer konkreten Steuerlast kommt.
Der Steuerpflichtige hat allerdings jederzeit die Möglichkeit den Stand des Wohnförderkontos zu reduzieren, in dem er einen entsprechenden Betrag in einen klassischen Riester - Sparvertrag einzahlt.
Bekommt er zum Beispiel eine Erbschaft, so kann er diese zur Minderung des Wohnförderkontos verwenden, so dass er nur Steuern auf die vom ihm tatsächlich bezogene Rente zahlen muss.
Das Eigenheimrentengesetz
eröffnet insoweit vielfältige Möglichkeiten.???
Begünstigt werden auch Altersvorsorgeverträge, die sich aus einer Sparphase und einer Darlehensphase zusammensetzen. Hierbei handelt es sich um die klassischen Bausparverträge.
Der Anleger kann somit - wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - steuerlich begünstigt ansparen und dann auch die Tilgung gefördert bekommen. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette, aus welcher der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.
Für welche Wohnimmobilien
kann der Wohn - Riester eingesetzt werden?
Die Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilie sehen vor, dass der Anleger das auf seinem Altersvorsorgevertrag angesparte, geförderte Kapital entnehmen kann, um den Betrag unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung.
Kann ich die geförderte Immobilie weiterverkaufen?
Ja.
Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital muss dann aber wieder in einer Immobilie oder einem Riestervertrag angelegt werden. D.h. beträgt der Stand des Wohnförderkontos 10.000,00 Euro, dann muss auch nur dieser Betrag vom Verkaufserlös in einen Riester - Sparvertrag eingezahlt werden, damit die Förderung erhalten bleibt.
Bei wem kann ich einen Wohn - Riester - Vertrag abschließen?
Neben den bisherigen Anbietern von Riester - Produkten, wie beispielsweise Versicherungen und Banken, können künftig auch Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften geförderte Anlageprodukte auf den Markt bringen.
Zitat Ende.
Bekam man früher bei der bekannten und bewährten
„7b - Abschreibung“
zu Beginn 8 Jahre eine steuerliche Förderung, muss man ab dem Kalenderjahr 2008 zum Schluss Steuern zahlen, wenn man seine eigene Immobilie entschulden möchte.
Selbst erfahrene Bankangestellte, Versicherungs- und Finanzberater haben das Gefühl, die Welt dreht sich seit dem
„Wohnriester - Modell“
auf einmal anderes herum.
Alle bisherigen klassischen Finanzierungs- und Förderwege für den Wohnungsbau werden mit dem
„Wohnriester - Modell“
total auf den Kopf gestellt.
Diese verquirlte so genannte Wohn - Förderung ist deshalb vergleichbar mit einer völlig abwegigen Empfehlung eines Architekten oder Bauingenieurs, der beim Bau eines Hauses mit dem Dach anfangen möchten, damit es beim Kellerausbau nicht hineinregnen kann.
Mit
Logik, Sinnhaftigkeit oder gar Zweckmäßigkeit
hat das Eigenheimrentengesetz an keiner Stelle mehr nur die geringste Gemeinsamkeit.
Das
„Wohnriester - Modell“
ist aus einem Schnellschuss heraus entstanden.
Es ist Bestandteil des Koalitionsvertrages zwischen CDU und SPD und musste daher auch mit allen
„Konsequenzen“
auf Gedeih und Verderb umgesetzt werden.
Höchstwahrscheinlich aufgrund stetiger Lobbyarbeit wurden ohne Rücksicht auf Verluste und mit aller Gewalt beim so genannten
„Riestern“ auch die Bausparkassen mit ins „Riesterboot“
geholt.
Zur Vermeidung einer späteren Zwangsenteignung lehnen es viele kritische Bürger bereits ab, sich ernsthaft mit dem
„Wohnriester - Modell“
auseinanderzusetzen, denn je intensiver man über dieses
Eigentumsvernichtungs - Modell
nachdenkt, desto paradoxer erscheint das untaugliche Politiker Machwerk.
Schon die berechtigte Bürger - Frage:
Wie viel Steuern
muss ich später bei Auszahlung des Bausparvertrages zahlen?,
überfordert derzeit Finanzberater und Finanzbeamte genauso wie seriös beratende Steuerberater.
Denn eine verlässliche Steuer - Summe kann nicht annähernd beziffert werden.
Eine korrekte Wirtschaftlichkeitsberechnung der
„Wohnriester - Modelle“
ist daher unmöglich.
Ein
„Wohnriester - Modell“
lässt sich nicht einmal für eine notwendige Anschlussfinanzierung einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen, wenn diese vor dem 01. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt wurde.
Möchte also trotz der Erschwernisse und Behinderungen ein Bürger einen
Wohnriester - Bausparvertrag
abschließen, muss er entweder Beamter und sozialversicherungspflichtiger Angestellter sein.
Macht sich nach einiger Zeit ein anfänglich zulagenberechtigter Bürger selbständig, muss er nicht nur zeitanteilig, sondern im vollen Umfang einen ausgezahlten Bausparvertrag versteuern, auch wenn nur teilweise Riesterzulagen erhalten wurden.
Dieses generelle
Riester - Desaster
der Berufsfalle wurde in mehreren DRSB - Artikeln ausführlich behandelt und ist ein Kernpunkt im Schriftwechsel mit dem Erfinder und Wirtschaftsweisen
Hans - Adalbert Rürup.
>>> Machen Sie den Riesterfallentest <<<
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die zwei einfachen Worte
„Riester und Berufsfalle“
eingeben und auf Enter drücken und sofort wird jedem das gesamte Riester - Desaster mehr als verständlich.
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